Außerordentliche Mitgliederversammlung 2019

Sehr geehrte Mitglieder,

hiermit möchten wir Sie recht herzlich zur ausordentlichen Mitgliederversammlung des TV Eintracht Husen-Kurl einladen. Die Versammlung findet am

Mittwoch, 7. August 2019 um 19.00 Uhr,
im Vereinsheim des SC Husen-Kurl,
Husener Eichwaldstraße 259, 44319 Dortmund

statt.

Leider müssen wir die neue Vereinssatzung, die wir auf der Jahreshauptversammlung im März verabschiedet haben, noch einmal in einigen kleinen Punkten ändern und gemeinsam darüber abstimmen.

Wir bitten um zahlreiches Erscheinen!

§15, Absatz 3

Alt: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Kalendertagen grundsätzlich auf der Vereinshomepage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei fehlendem Internetanschluss von Mitgliedern wird durch Vereinspublikationen oder Aushängen am Vereinsheim eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

Neu: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Kalendertagen grundsätzlich durch EMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei fehlendem Internetanschluss von Mitgliedern wird öffentlich durch Ortspresse oder Aushängen im Aushang am Vereinsheim eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

§18, Absatz 1

Alt: Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der:
• 1. Vorsitzenden,
• 2. Vorsitzenden und
• Vorstand Finanzen
Dem Gesamtvorstand gehört der Vorstand nach § 26 BGB und die im § 19 Abs. 1 genannten Abteilungsleiter an. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Dies gilt auch im Falle des Online-Bankings für Bankgeschäfte.

Neu: Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der:
• 1. Vorsitzenden,
• 2. Vorsitzenden und
• Vorstand FinanzenDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese Mitglieder vertreten. Dies gilt auch im Falle des Online-Banking für Bankgeschäfte.

§18, Absatz 4

Alt: Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Amtsniederlegungen vertreten sich die Personen nach § 18 Abs. 1 der Satzung in der genannten Reihenfolge bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand.

Neu: Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Amtsniederlegungen vertreten sich die Personen nach § 18 Abs. 1 und ggf. nach § 19 Abs. 1 in der genannten Reihenfolge bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand.

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